AGB
Allgemeine Auftragsbedingungen der Lapis Tax & Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Kanzlei) für die Beauftragung zur Besorgung steuerlicher Angelegenheiten über die Plattform von Taxfix
Version 4.0, Stand Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (im Folgenden „AGB”) finden ausschließlich Anwendung auf über die von der Taxfix SE, Köpenicker Str. 122, 10179 Berlin (im Folgenden „Taxfix“), betriebene Plattform abgeschlossene Verträge. Sie gelten sowohl für Einzelaufträge (Einmalkauf-Leistungen) als auch für fortlaufende Mandatsverhältnisse (Dauermandate), insbesondere das Expert-Abo und das Finanzamt-Hilfe Abonnement. Verträge, die die Mandant*in (im Folgenden geschlechtsneutral „Mandant“) im selben Bestellvorgang mit Taxfix schließt, sind rechtlich eigenständig und werden von diesen AGB nicht geregelt; für sie gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Taxfix.
§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrags
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Die Beauftragung der Lapis Tax & Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köpenicker Str. 122, 10179 Berlin (im Folgenden „Kanzlei“) ist beschränkt auf die Besorgung der in Anlage 1 (Leistungsumfang) abschließend aufgeführten steuerlichen Angelegenheiten für den vom Mandanten über die App von Taxfix (wie in § 1 definiert) ausgewählten Veranlagungszeitraum. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Leistungsbeschreibung auf der Plattform sowie aus dem auf der Plattform veröffentlichten Programmumfang (abrufbar unter www.taxfix.de/programmbeschreibung). Der Programmumfang bestimmt verbindlich, welche steuerlichen Sachverhalte von der Beauftragung abgedeckt sind; Sachverhalte außerhalb des Programmumfangs sind vom Auftrag nicht umfasst. Die Anlage 1 wird dem Mandanten vor der Beauftragung im Bestellvorgang zur Verfügung gestellt und wird mit Auftragserteilung Bestandteil des Auftragsverhältnisses. Über die Beschränkung durch den Programmumfang hinaus sind, vorbehaltlich abweichender Regelung bei der einzelnen Leistung, strafrechtlich relevante oder selbstanzeigenahe Sachverhalte sowie umfassende steuerliche Gestaltungsberatung nicht Gegenstand des Auftrags.
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Die Kanzlei handelt im Zusammenhang mit den in der Anlage 1 ausgeführten Leistungen im eigenen Namen und unabhängig von Verpflichtungen gegenüber Dritten unter Berücksichtigung der beruflichen Unabhängigkeitspflichten.
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Die in Anlage 1 (Leistungsumfang) aufgeführten Leistungen schließen einen etwaigen Schriftverkehr mit Steuerbehörden, sonstigen Behörden und Stellen nicht ein, soweit sich aus Anlage 1 nichts anderes ergibt. Eine Empfangsvollmacht wird den Steuerbehörden nur erteilt, soweit dies in Anlage 1 vorgesehen oder gesondert eine Vollmacht erteilt und ausdrücklich vereinbart wird.
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Soweit der Mandant die Durchführung weiterer in der Anlage 1 nicht aufgeführter Leistungen wünscht, werden gesonderte Vereinbarungen zwischen Kanzlei und Mandant getroffen.
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Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
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Die Kanzlei wird die vom Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit sie Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere Daten und Dokumente der Einkommensteuererklärung, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
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Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar, soweit sich aus Anlage 1 oder einer gesondert getroffenen Vereinbarung nichts anderes ergibt.
§ 3 Beginn des Auftragsverhältnisses, Vergütung
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Die Höhe der Vergütung der Kanzlei (inklusive der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer) ergibt sich aus der diesen AGB beigefügten, von den übrigen Vereinbarungen deutlich abgesetzten Vergütungsvereinbarung in Textform im Sinne des § 4 Abs. 1 StBVV (Anlage 2). Die Anlage 2 wird dem Mandanten vor der Beauftragung im Bestellvorgang zur Verfügung gestellt und wird mit Auftragserteilung Bestandteil des Auftragsverhältnisses.
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Die Vergütung der Kanzlei für die im Rahmen des Auftrags gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 (Leistungsumfang) erbrachten Leistungen bemisst sich jeweils nach einer Pauschale. Deren Höhe und Abgeltungsumfang ergeben sich aus Anlage 2 (Vergütungsvereinbarung). Separate Honorarrechnungen werden nur auf Anforderung und ausschließlich als pdf-Anhang per E-Mail an den Mandanten verschickt. Der Mandant verzichtet insoweit auf ein Schriftform- und Unterschriftserfordernis. Die Kanzlei stellt sicher, dass sie jede einzelne Honorarrechnung vor Versand geprüft hat.
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Ein Auftragsverhältnis zwischen der Kanzlei und dem Mandanten kommt dadurch zustande, dass der Mandant im Bestellvorgang einen Auftrag für eine Leistung gem. § 2 Abs. 1 erteilt (Angebot) und die Kanzlei diesen annimmt. Die Kanzlei ist in der Annahme frei. Sie wird einen Auftrag insbesondere in den in Absatz 5 genannten Fällen nicht annehmen.
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Der Auftrag an die Kanzlei und der Abschluss der Verträge mit Taxfix erfolgen im selben Bestellvorgang, sind aber rechtlich eigenständig zu beurteilen.
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Die Kanzlei kann das Auftragsverhältnis auch nach Auftragserteilung aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund, der zur Kündigung seitens der Kanzlei berechtigt, liegt vor, wenn der Kanzlei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere gegeben, wenn
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der Mandant wissentlich Angaben vorenthalten oder gefälscht hat und diese Angaben Einfluss auf die Erstellung der Steuererklärung hatten;
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nach den Angaben des Mandanten oder weiterer Informationen die Gefahr eines erhöhten Risikos für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht;
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der Mandant eine eidesstattliche Erklärung abgegeben hat;
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eine Lohnpfändung oder Pfändung der Einkommensteuer vorliegt;
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ein Insolvenzverfahren gegen den Mandanten beantragt oder eröffnet wurde.
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§ 4 Beendigung des Vertrags
Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Im Einzelnen endet das Auftragsverhältnis:
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im Falle der Beauftragung zur Erstellung der Einkommensteuererklärung: 30 Tage nach der erstmaligen Übermittlung der Steuererklärung durch die Kanzlei an die Finanzverwaltung oder der erstmaligen Bereitstellung der Steuererklärung an den Mandanten für das betreffende Steuerjahr, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
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im Falle der Beauftragung zur Durchführung einer Beratung: mit der vollständigen Erbringung der Beratungsleistung (d.h. nach Beendigung des Telefonats).
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im Falle des Finanzamt-Hilfe Einmal-Services: mit Ablauf der in der Leistungsbeschreibung auf der Plattform angegebenen Leistungsdauer (höchstens 6 Monate) oder - sofern kürzer - mit der vollständigen Erbringung aller beauftragten Einzelleistungen.
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im Falle des Finanzamt-Hilfe Abonnements: mit Beendigung des zugehörigen Finanzamt-Hilfe Abonnements des Mandanten bei Taxfix. Das Auftragsverhältnis endet in diesem Fall, weil die zur Durchführung der laufenden Betreuung erforderliche technische Infrastruktur (Plattform, Dokumentenaustausch, Kommunikationskanal) mit Beendigung des Abonnements nicht mehr zur Verfügung steht (auflösende Bedingung). Das Auftragsverhältnis wird als fortlaufendes Mandatsverhältnis (Dauermandat) begründet; es hat eine Erstlaufzeit von zwölf (12) Monaten und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit, sofern es nicht gekündigt wird. Das Recht des Mandanten, das Mandat unabhängig vom Abonnement jederzeit zu kündigen (§ 627 BGB), sowie die berufliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Kanzlei (§ 57 StBerG) bleiben unberührt.
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im Falle des Expert-Abo: mit Beendigung des zugehörigen Expert-Abos des Mandanten bei Taxfix. Das Auftragsverhältnis endet in diesem Fall, weil die zur Durchführung der laufenden Betreuung erforderliche technische Infrastruktur (Plattform, Datenaustausch, Experten-Chat, elektronischer Datenabruf) mit Beendigung des Abos nicht mehr zur Verfügung steht (auflösende Bedingung). Das Auftragsverhältnis wird als fortlaufendes Mandatsverhältnis (Dauermandat) begründet; es hat eine Erstlaufzeit von zwölf (12) Monaten und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit, sofern es nicht gekündigt wird. Die Abrechnung erfolgt in Abrechnungszeiträumen von jeweils zwölf (12) Monaten. Das Recht des Mandanten, das Mandat unabhängig vom Abonnement jederzeit zu kündigen (§ 627 BGB), sowie die berufliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Kanzlei (§ 57 StBerG) bleiben unberührt.
Von der Beendigung ausgenommen sind bereits beauftragte und vergütete Einzelleistungen, die von der Kanzlei fertiggestellt werden, sowie eine etwaige fortgeltende Vollmacht zum elektronischen Abruf von Steuerdaten bei der Finanzverwaltung; für diese Vollmacht gelten ausschließlich die Bedingungen des gesonderten Vollmachtsdokuments. Bereits beauftragte und vergütete Einzelleistungen in diesem Sinne sind gesondert beauftragte Leistungen außerhalb des Abo-Leistungsumfangs (z. B. zusätzliche oder zurückliegende Veranlagungszeiträume, Finanzamt-Hilfe). Für die im Abo enthaltene Einkommensteuererklärung gilt: Hat der Mandant die zur Erstellung erforderlichen Daten bereits übermittelt und damit die Bearbeitung ausgelöst, stellt die Kanzlei die Erklärung fertig; endet das Abo vor Übermittlung dieser Daten, wird für den betreffenden Abrechnungszeitraum keine Einkommensteuererklärung erstellt.
Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen bei der Kanzlei abzuholen. Im Übrigen gilt § 66 StBerG. Steht die Kanzlei während der Laufzeit eines Dauermandats aus wichtigem Grund nicht mehr zur Verfügung, informiert sie den Mandanten über Taxfix rechtzeitig; Taxfix kann dem Mandanten in diesem Fall eine andere geeignete Kanzlei vorschlagen. Ein Auftragsverhältnis mit der anderen Kanzlei kommt nur durch ausdrückliche Zustimmung des Mandanten zustande. Die Kanzlei kooperiert im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen bei der Überleitung des Mandats; bereits begonnene Einzelleistungen stellt sie fertig.
§ 5 Pflichten des Mandanten
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Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der Kanzlei unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass die Kanzlei eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Im Falle der Beratung obliegt dem Mandanten insbesondere die Pflicht, alle relevanten Informationen und Sachverhalte vollständig und wahrheitsgemäß im und/oder vor dem Gespräch mitzuteilen. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der Kanzlei zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
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Der Mandant ist verpflichtet, den von Taxfix in der Taxfix App vorgegebenen Identifizierungsprozess innerhalb von 48 Stunden nach Auftragserteilung zu durchlaufen. Kommt der Mandant dieser Verpflichtung nicht nach oder scheitert die Identifizierung, kann die Kanzlei vom Vertrag zurücktreten bzw. ein Dauermandat aus wichtigem Grund kündigen. Die Identifizierung nach §§ 10, 11 GwG sowie das PEP-/Sanktions-Screening führt Taxfix im Wege der vertraglichen Auslagerung nach § 17 Abs. 5 GwG für die Kanzlei durch; die Kanzlei bleibt GwG-Verpflichtete, und die Maßnahmen werden ihr als eigene zugerechnet. Die Kanzlei nimmt die Bearbeitung des Mandats erst nach erfolgreichem Abschluss der Identifizierung und des Screenings auf; vor deren Abschluss werden ihr keine Mandatsdaten zugänglich gemacht. Eine erneute Identifizierung ist nicht erforderlich, soweit der Mandant bereits im Rahmen eines anderen über die App vermittelten Mandats identifiziert wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen fortbestehen.
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Der Mandant hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von der Kanzlei oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
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Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von der Kanzlei nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
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Der Mandant ist verpflichtet und berechtigt, etwaiges urheberrechtlich schutzfähiges Material (das „Material“) nur in dem von der Kanzlei vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Mandant darf das Material nicht verbreiten. Die Kanzlei bleibt Inhaberin der Nutzungsrechte. Der Mandant hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an dem Material durch die Kanzlei entgegensteht.
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Beauftragt der Mandant die Kanzlei mit der Erstellung einer Einkommensteuererklärung im Rahmen der Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner (nachfolgend „Partner"), erklärt und gewährleistet der Mandant, dass er im vollen Einverständnis, mit Kenntnis und mit ausdrücklicher Vollmacht des Partners handelt und zur Übermittlung sämtlicher hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten und steuerlichen Informationen des Partners berechtigt ist. Die Kanzlei ist berechtigt, auf das Vorliegen dieser Vollmacht zu vertrauen, soweit dem nichts entgegensteht. Stellt sich die Gewährleistung als unrichtig heraus, stellt der Mandant die Kanzlei unverzüglich auf erstes Anfordern von sämtlichen hieraus entstehenden Ansprüchen, Schäden und Kosten frei. Die berufsrechtlichen Pflichten der Kanzlei nach § 57 StBerG bleiben unberührt. Der Mandatsvertrag kommt in diesem Fall mit dem Mandanten und dem Partner zustande; die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber Taxfix (§ 8 Abs. 1) gilt für beide Personen. Soweit für den elektronischen Abruf der Steuerdaten des Partners bei der Finanzverwaltung dessen eigene Vollmacht erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.
§ 6 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Mandanten
Unterlässt der Mandant eine ihm nach § 5 oder sonst obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der Kanzlei angebotenen Leistung in Verzug, so ist die Kanzlei berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die Kanzlei den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch der Kanzlei auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Mandanten entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Kanzlei von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Beruht eine Leistung auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Frist, hat der Mandant die erforderlichen Unterlagen und Antworten auf Rückfragen vollständig und so rechtzeitig über die Plattform bereitzustellen, dass eine ordnungsgemäße Bearbeitung möglich ist; die geltenden Mindest-Vorlauffristen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
§ 7 Mitwirkung Dritter
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Die Kanzlei ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeitende und datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen und diesen Dienstleistern Zugang zu Tatsachen zu eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gem. § 8 Abs. 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist (§ 62a StBerG). Zu diesen Dritten gehört insbesondere Taxfix. Die Kanzlei ist daher gegenüber Taxfix von der Schweigepflicht befreit. Rein vorsorglich entbindet der Mandant mit Zustimmung zu diesen AGB die Kanzlei von ihrer Schweigepflicht gegenüber Taxfix. Die Entbindung von der Schweigepflicht ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich; der Widerruf kann dazu führen, dass die Leistungen nicht oder nicht im bisherigen Umfang über die Plattform erbracht werden können. Die im Rahmen der Plattform ausgetauschten Daten und Dokumente speichert Taxfix im Auftrag und im Namen des Mandanten.
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Die Kanzlei ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags andere zur Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen mit der Bearbeitung einzelner Leistungen zu beauftragen, soweit dies für die ordnungsgemäße Auftragserfüllung erforderlich ist. Die Kanzlei bleibt dem Mandanten gegenüber für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen verantwortlich und haftet für das Verschulden der hinzugezogenen Dritten wie für eigenes Verschulden.
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Darüber hinaus ist die Kanzlei zur Beauftragung weiterer Dritter nur nach entsprechender ausdrücklicher Zustimmung des Mandanten befugt.
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Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat die Kanzlei dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend § 8 Abs. 1 verpflichten.
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Die Kanzlei ist berechtigt, allgemeinen Vertretern sowie Praxistreuhändern im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten analog § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
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Die Kanzlei ist berechtigt, in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 8 Abs. 2 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Kanzlei dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Der Mandant erteilt der Kanzlei seine ausdrückliche Einwilligung, dass die Kanzlei ihre bestehenden und zukünftigen Honorarforderungen gegenüber dem Mandanten zur Einziehung an einen Dritten übertragen oder abtreten kann. Bei dem Dritten kann es sich auch um eine Person oder Personenvereinigung handeln, die kein Steuerberater ist. Die Zahlungsmethode kann von der Kanzlei vorgegeben werden, sofern dem Mandanten hieraus keine zusätzlichen Kosten entstehen. Soweit die Leistungsbeschreibung auf der Plattform dies ausweist, tritt Taxfix der Honorarforderung der Kanzlei gegen den Mandanten als weitere Schuldnerin bei (Schuldbeitritt). In diesem Fall zahlt der Mandant die Vergütung ausschließlich an Taxfix; sein wirtschaftlicher Aufwand entspricht dem auf der Plattform ausgewiesenen Gesamtpreis. Der Schuldbeitritt befreit den Mandanten nicht von seiner Schuld gegenüber der Kanzlei, sondern begründet eine zusätzliche Sicherheit zugunsten der Kanzlei. Die Kanzlei macht ihre Honorarforderung gegenüber dem Mandanten nicht unmittelbar geltend, solange und soweit Taxfix die Vergütung nach Maßgabe des Schuldbeitritts erfüllt. Bei Abonnements entsteht die Honorarforderung zeitanteilig über den Abrechnungszeitraum (Anlage 2).
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
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Die Kanzlei ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB, § 57 Abs. 1 StBerG, § 5 BOStB, § 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihr bei ihrer Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Mandant sie von dieser Schweigepflicht entbindet.
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Den Parteien ist die Verwendung elektronischer Medien zum Austausch und zur Übermittlung von Informationen gestattet und diese Form der Kommunikation stellt als solche keinen Bruch von etwaigen Verschwiegenheitspflichten dar. Den Parteien ist bewusst, dass die elektronische Übermittlung von Informationen (insbesondere per E-Mail) Risiken (z.B. unberechtigter Zugriff Dritter) birgt. Jegliche Änderung der von der Kanzlei auf elektronischem Wege übersandten Dokumente ebenso wie jede Weitergabe von solchen Dokumenten auf elektronischem Wege an Dritte darf nur nach schriftlicher Zustimmung der Kanzlei erfolgen.
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Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeitenden der Kanzlei und besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
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Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Kanzlei erforderlich ist. Die Kanzlei ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
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Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
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Die Kanzlei darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Mandanten aushändigen.
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Die Kanzlei ist berechtigt, personenbezogene Daten des Mandanten und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist. Die Kanzlei darf diese Daten einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung übertragen, soweit sie dieses im Rahmen eines gesetzlich vorgeschriebenen Auftragsverarbeitungsvertrages auf den Datenschutz verpflichtet hat.
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Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits der Kanzlei erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine - von der Kanzlei abgelegte und geführte - Handakte genommen wird.
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Die Kanzlei hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Mandant stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen.
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Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher, sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss. Die Kanzlei ist nicht verpflichtet, den Mandanten auf derartige Risiken hinzuweisen und Lösungen anzubieten.
§ 9 Mängelbeseitigung
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Der Mandant hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der Kanzlei ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
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Beseitigt die Kanzlei die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Mandant auf Kosten der Kanzlei die Mängel durch einen anderen beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
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Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der Kanzlei jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Kanzlei Dritten gegenüber mit Einwilligung des Mandanten berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Kanzlei den Interessen des Mandanten vorgehen.
§ 10 Haftung, Freistellung
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Die Kanzlei haftet für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen.
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Die Ergebnisse einer Beratung, insbesondere einer Video-Beratung, werden dem Mandanten in einer kurzen Zusammenfassung in Textform bereitgestellt. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der erteilten Beratung ist diese Zusammenfassung in Textform. Ergänzende oder abweichende mündliche Angaben werden auf Wunsch des Mandanten in Textform bestätigt.
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Die Regelungen dieses § 10 gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Mandanten, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen der Kanzlei und diesen Personen begründet werden.
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Der Anspruch des Mandanten auf Ersatz eines von der Kanzlei oder ihren Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursachten Schadens wird auf 4.000.000,00 EUR (in Worten: vier Millionen Euro) begrenzt, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit; die Haftung für Vorsatz bleibt unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit der Kanzlei für den Mandanten, insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung bedarf es insoweit nicht. Sie gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Soweit entsprechend hoher Versicherungsschutz besteht, gilt die Haftungsbegrenzung rückwirkend ab Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. ab dem Zeitpunkt einer Höherversicherung.
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Einzelvertragliche Vereinbarungen über die Haftungsbegrenzung gehen dieser Regelung vor, lassen deren Wirksamkeit im Übrigen jedoch unberührt. Soll die Haftung im Einzelfall auf einen geringeren als den in Abs. 4 genannten Betrag begrenzt werden, bedarf es einer gesondert zu erstellenden schriftlichen Vereinbarung, die dem Mandanten bei Vertragsabschluss auszuhändigen ist.
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Soweit ein Schadensersatzanspruch des Mandanten kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
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in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste;
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ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
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Der Mandant verpflichtet sich, die Kanzlei von allen Ansprüchen sowie daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen (insbesondere angemessenen externen Anwaltskosten) unverzüglich nach erster Aufforderung freizustellen, die aus der Verwendung der Arbeitsergebnisse der Kanzlei durch Dritte resultieren, wenn die Weitergabe direkt oder indirekt durch den Mandanten oder auf seine Veranlassung erfolgt ist.
§ 11 Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Der Mandant hat das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen den jeweils mit der Kanzlei abgeschlossenen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Mandant (Lapis Tax & Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köpenicker Str. 122, 10179 Berlin, info@lapis-kanzlei.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Mandant kann sein Widerrufsrecht auch online über bereitgestellte Widerrufsfunktion („Vertrag widerrufen") ausüben. Wenn der Mandant diese Funktion nutzt, übermitteln wir dem Mandanten unverzüglich eine Bestätigung des Eingangs auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail), die den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthält. Der Mandant kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular (Anlage 1) verwenden, das die Kanzlei dem Mandanten zusätzlich mit der Bestätigungs-E-Mail als dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt. Die Verwendung des Formulars ist nicht vorgeschrieben.
Folgen des Widerrufs
Wenn der Mandant den jeweils mit der Kanzlei abgeschlossenen Vertrag widerruft, hat die Kanzlei dem Mandanten alle Zahlungen, die die Kanzlei von ihm erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn (14) Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei der Kanzlei eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das der Mandant bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mandanten wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall wird die Kanzlei dem Mandanten wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen.
Besondere Hinweise
Das Widerrufsrecht des Mandanten erlischt vorzeitig, wenn die Kanzlei die geschuldete Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Mandant dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Kanzlei verliert.
Hat der Mandant im selben Bestellvorgang zusätzlich ein Abonnement abgeschlossen, ist dieses ein eigenständiger Vertrag und gesondert zu widerrufen; der Widerruf des Einmalkauf-Vertrags wirkt nicht automatisch auf das Abonnement. Etwaige Verträge mit Taxfix oder einer weiteren Partei sowie eine gesonderte Vollmacht sind ebenfalls gesondert zu widerrufen bzw. zu kündigen; sie unterliegen den jeweils dort geltenden Regelungen.
Bei Tarifen mit nachgelagerter Zahlung wird die Vergütung im Falle eines fristgerechten Widerrufs nicht abgebucht. Hat der Mandant jedoch ausdrücklich verlangt, dass die Kanzlei mit der Erbringung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und hat der Mandant die Leistung bis zum Widerruf bereits teilweise in Anspruch genommen, schuldet der Mandant der Kanzlei einen angemessenen Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt seines Widerrufs erbrachte Leistung (§ 357a Abs. 2 BGB). Der Wertersatz wird im Verhältnis des Umfangs der bis zum Widerruf erbrachten Leistung zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistung berechnet.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn der Mandant den Vertrag widerrufen will, dann hat er dieses Formular auszufüllen und an die Kanzlei zurückzusenden.)
An:
Lapis Tax & Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Köpenicker Str. 122
10179 Berlin
info@lapis-kanzlei.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
§ 12 Datenschutz
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Die Kanzlei wird die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und entsprechend Art. 32 Abs. 4 DSGVO Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr unterstellte Personen personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten.
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Übermittelt der Mandant personenbezogene Daten an die Kanzlei, so steht der Mandant dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist. Folgt die Berechtigung aus einer Einwilligung des Betroffenen, so stellt der Mandant der Kanzlei den Nachweis der Einwilligung auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung. Im Falle eines Verstoßes stellt der Mandant die Kanzlei unverzüglich auf erstes Verlangen von Ansprüchen Dritter frei.
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Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Webseite der Kanzlei zu finden. Soweit Taxfix für die Kanzlei die Identifizierung nach dem GwG und das PEP-/Sanktions-Screening durchführt (§ 5 Abs. 2), erfolgt die damit verbundene Datenverarbeitung auf Grundlage der vertraglichen Auslagerung nach § 17 Abs. 5 GwG; Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen der Kanzlei und den Datenschutzhinweisen von Taxfix.
§ 13 Handakten, Arbeitsergebnisse, Zurückbehaltungsrechte
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Die Kanzlei hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Kanzlei den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Mandant dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
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Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die die Kanzlei aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der Kanzlei und ihrem Mandanten und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
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Auf Anforderung des Mandanten, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat die Kanzlei dem Mandanten die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Kanzlei kann von Unterlagen, die sie an den Mandanten zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
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Die Kanzlei kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis sie wegen der Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Mandanten rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Mandant zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
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Die Regelungen dieses Paragraphen (§ 13) zur Führung, Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltung von Handakten beziehen sich primär auf Aufträge zur Erstellung von Steuererklärungen. Bei reinen Beratungsleistungen per Videoanruf entstehen in der Regel keine herausgabepflichtigen Handakten im Sinne des § 66 StBerG. Interne Notizen der Kanzlei gelten nicht als Handakte.
§ 14 Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Die Kanzlei ist gesetzlich nicht verpflichtet und auch nicht freiwillig dazu bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
§ 15 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
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Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
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Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung.
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Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Berlin.
§ 16 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen
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Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
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Soweit die Kanzlei einzelne oder alle Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen für ein laufendes Auftragsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft ändern möchte, gilt Folgendes:
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Für wesentliche Änderungen (insbesondere Änderungen des Hauptgegenstands des Auftrags, wesentlicher Vertragspflichten oder Änderungen, die das wirtschaftliche Gleichgewicht zu Lasten des Mandanten verschieben) bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Mandanten. Die Kanzlei teilt dem Mandanten die geplante Änderung in Textform mindestens sechs (6) Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden mit und weist ausdrücklich auf die Bedeutung des Zustimmungserfordernisses hin. Erteilt der Mandant innerhalb der Mitteilungsfrist keine Zustimmung, kann die Kanzlei das Auftragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich kündigen; bis dahin gelten die bisherigen Bestimmungen unverändert fort. Eine Zustimmungsfiktion durch bloßes Schweigen findet nicht statt.
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Für alle sonstigen, nicht wesentlichen Änderungen (insbesondere rein technische, organisatorische oder redaktionelle Anpassungen sowie Erweiterungen des Leistungsumfangs) teilt die Kanzlei dem Mandanten die Änderung in Textform mindestens sechs (6) Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden mit. Widerspricht der Mandant der Änderung nicht innerhalb dieser Frist ausdrücklich in Textform, gilt die Änderung als angenommen, sofern die Kanzlei den Mandanten in der Mitteilung ausdrücklich auf diese Folge und auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen hat. Widerspricht der Mandant, kann die Kanzlei das Auftragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich kündigen.
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Keiner Mitteilung bedürfen Änderungen, die mit ihrer Veröffentlichung in der jeweils aktuellen Fassung dieser Auftragsbedingungen wirksam werden können, weil die Änderung (i) durch eine Änderung der Rechtslage, insbesondere durch Änderung von Gesetzen oder Rechtsverordnungen, oder durch eine nach Vertragsschluss ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung erforderlich wird; (ii) neue Leistungen einführt, die einer Beschreibung in diesen Auftragsbedingungen bedürfen, sofern dies für laufende Auftragsverhältnisse keine zusätzlichen Pflichten begründet; (iii) redaktioneller oder klarstellender Natur ist und den materiellen Regelungsgehalt der betroffenen Bestimmung nicht verändert; oder (iv) ausschließlich zugunsten des Mandanten wirkt und die Vertragsstruktur im Übrigen unberührt lässt.
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Anlage 1 – Leistungsumfang
Leistungsumfang gem. § 2 Abs. 1 der AGB zwischen dem Mandanten und der Kanzlei
A. Erstellung der Einkommensteuererklärung (Einmalkauf)
Art: Einmalkauf (Einzelauftrag)
Kernleistung: Erstellung der Einkommensteuererklärung für ein Steuerjahr gemäß den persönlichen Angaben des Mandanten und den bereitgestellten Dokumenten. Inklusive der Beantwortung von Rückfragen zur erstellten Einkommensteuererklärung innerhalb von 30 Tagen nach deren Erstellung.
Nutzungsgrenzen: Eine (1) Einkommensteuererklärung.
B. Expert-Abo (Abonnement, Dauermandat)
Art: Abonnement (Dauermandat)
Kernleistung: Fortlaufende einkommensteuerliche Betreuung: (a) laufende Vorbereitung und Erstellung höchstens einer (1) Einkommensteuererklärung je Abrechnungszeitraum für das vorgesehene Veranlagungsjahr, einschließlich laufender Entgegennahme/Verarbeitung bereitgestellter Dokumente; (b) laufende Beantwortung steuerlicher Fragen über den Experten-Chat. Die Fertigstellung der Erklärung ist ein Zwischenschritt, nicht der alleinige Gegenstand. Vergütet wird die fortlaufende Leistungsbereitschaft über den gesamten Abrechnungszeitraum (ab Freischaltung des Steuerjahr-Workspace), unabhängig vom Abruf. Das nächste Veranlagungsjahr wird freigeschaltet, sobald (a) die laufende Erklärung fertiggestellt und bereitgestellt ist, (b) der Mandant mitteilt, keine Erstellung in Anspruch nehmen zu wollen, oder (c) die gesetzliche Abgabefrist abgelaufen ist. Maßgeblich für die gesetzliche Abgabefrist ist § 149 AO; für beratene Steuerpflichtige gilt die verlängerte Frist nach § 149 Abs. 3 AO. Besteht keine Pflicht zur Abgabe (Antragsveranlagung), tritt an ihre Stelle das Ende des 12-Monats-Zeitraums des Steuerjahr-Workspace für das betreffende Veranlagungsjahr.
Nutzungsgrenzen:
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Experten-Chats: 2 je Monat. Nicht verbrauchte Kontingente verfallen im laufenden Abrechnungszeitraum nicht, sondern stehen kumulativ zur Verfügung.
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Einkommensteuererklärung: 1 je Abrechnungszeitraum. Der Anspruch bleibt bestehen, bis er genutzt wird oder durch Fertigstellung, Verzicht des Mandanten oder Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist erlischt.
C. Beratung per Videoanruf (Einmalkauf)
Art: Einmalkauf (Einzelauftrag)
Kernleistung: Steuerliche Beratung per Videoanruf im Rahmen einer Einkommensteuererklärung für ein Steuerjahr, auf Basis der bei Terminbuchung oder während der Beratung gemachten Angaben.
Nutzungsgrenzen: Eine (1) Beratung.
Nicht enthalten:
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Erklärungsübergreifende oder strafrechtsnahe Sachverhalte.
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Planungsberatung, Gestaltungsberatung.
D. Finanzamt-Hilfe (Einmalkauf)
Art: Einmalkauf (Einzelauftrag)
Kernleistung: Leistungen im Zusammenhang mit einer zuvor über die Plattform eingereichten Steuererklärung für einen bestimmten Veranlagungszeitraum:
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Bescheidprüfung – Vergleich des Steuerbescheids mit der eingereichten Erklärung und Identifikation von Abweichungen.
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Erläuterung behördlicher Schreiben – verständliche Aufbereitung von Schreiben der Finanzverwaltung zum betreffenden Veranlagungszeitraum.
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Einspruchsentwurf – Entwurf eines Einspruchs; die Einreichung obliegt ausschließlich dem Mandanten; keine Vertretung, keine Verantwortung für fristgerechte Einreichung.
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Experten-Chat – Beantwortung steuerlicher Fragen zum betreffenden Steuerbescheid.
Nutzungsgrenzen:
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2 Experten-Chat-Nachrichten
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2 Erläuterungen behördlicher Schreiben
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1 Bescheidprüfung
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1 Einspruchsentwurf
Nicht enthalten:
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Fälle, die inhaltlich einer Neuerstellung der Steuererklärung entsprechen;
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inhaltliche Aufarbeitung von Schätzbescheiden;
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Prüfung von Vorauszahlungen sowie Anträge auf Herabsetzung/Erlass von Verspätungszuschlägen oder Vorauszahlungen;
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unmittelbare Vertretung des Mandanten gegenüber dem Finanzamt.
Mitwirkung und Fristen: Vollständige und rechtzeitige Bereitstellung aller Unterlagen über die Plattform (insb. Steuerbescheid und Schreiben des Finanzamts). Für einen rechtzeitigen Einspruchsentwurf müssen alle Unterlagen spätestens 7 Werktage vor Ablauf der Einspruchsfrist vollständig vorliegen; bei späterem Eingang keine Gewähr für rechtzeitige Bereitstellung, jedoch Bemühen im Rahmen des Zumutbaren. Rückfragen der Kanzlei beantwortet der Mandant binnen 3 Werktagen. Die berufsrechtlichen Hinweis- und Warnpflichten (§ 57 StBerG) bleiben unberührt.
E. Finanzamt-Hilfe (Abonnement)
Art: Abonnement (Dauermandat)
Kernleistung: Leistungen im Zusammenhang mit allen während der Laufzeit des Abonnements eingehenden Steuerbescheiden und behördlichen Schreiben zu über die Plattform eingereichten Steuererklärungen (Veranlagungszeiträume der letzten vier Jahre):
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Bescheidprüfung – Vergleich des Steuerbescheids mit der eingereichten Erklärung und Identifikation von Abweichungen.
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Erläuterung behördlicher Schreiben – verständliche Aufbereitung von Schreiben der Finanzverwaltung zum betreffenden Veranlagungszeitraum.
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Einspruchsentwurf – Entwurf eines Einspruchs; die Einreichung obliegt ausschließlich dem Mandanten; keine Vertretung, keine Verantwortung für fristgerechte Einreichung.
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Experten-Chat – Beantwortung steuerlicher Fragen zum betreffenden Steuerbescheid.
Nutzungsgrenzen:
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4 Experten-Chat-Nachrichten
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4 Erläuterungen behördlicher Schreiben
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4 Bescheidprüfungen (1 je Veranlagungszeitraum)
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4 Einspruchsentwürfe (1 je Veranlagungszeitraum)
Werte je Abrechnungszeitraum des Abonnements.
Nicht enthalten:
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Fälle, die inhaltlich einer Neuerstellung der Steuererklärung entsprechen;
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inhaltliche Aufarbeitung von Schätzbescheiden;
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Prüfung von Vorauszahlungen sowie Anträge auf Herabsetzung/Erlass von Verspätungszuschlägen oder Vorauszahlungen;
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unmittelbare Vertretung des Mandanten gegenüber dem Finanzamt.
Mitwirkung und Fristen: Vollständige und rechtzeitige Bereitstellung aller Unterlagen über die Plattform (insb. Steuerbescheid und Schreiben des Finanzamts). Für einen rechtzeitigen Einspruchsentwurf müssen alle Unterlagen spätestens 7 Werktage vor Ablauf der Einspruchsfrist vollständig vorliegen; bei späterem Eingang keine Gewähr für rechtzeitige Bereitstellung, jedoch Bemühen im Rahmen des Zumutbaren. Rückfragen der Kanzlei beantwortet der Mandant binnen 3 Werktagen. Die berufsrechtlichen Hinweis- und Warnpflichten (§ 57 StBerG) bleiben unberührt.
Anlage 2 – Vergütungsvereinbarung
- Pauschalvergütung -
Vergütungsvereinbarung zwischen dem Mandanten und der Kanzlei
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Für die Leistungen der Kanzlei gemäß § 2 Abs. 1 der AGB i.V.m. Anlage 1 (Leistungsumfang) vereinbaren der Mandant und die Kanzlei folgende Pauschalvergütung, jeweils inklusive der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer:
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Für die Erstellung der Einkommensteuererklärung (Einzelauftrag) 140 € für den Fall der Zusammenveranlagung und 90 € für die Einzelveranlagung;
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Für die Beratung à 15 Minuten 49,99 €;
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Für Finanzamt-Hilfe Einmal-Service 60 € und für Finanzamt-Hilfe Abonnement 70 € je Abrechnungszeitraum.
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Für das Expert-Abo eine Pauschalvergütung je Abrechnungszeitraum von zwölf (12) Monaten in Höhe von 100 € bei Einzelveranlagung und 150 € bei Zusammenveranlagung.
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Der Auslagenersatz ist in der Pauschalvergütung enthalten.
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Die Pauschalvergütung steht in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko der Kanzlei.
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Hinweis nach § 4 Abs. 3 StBVV: Die vereinbarte Vergütung kann von der gesetzlichen Vergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abweichen; sie kann diese insbesondere unterschreiten oder übersteigen.
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Zahlung, Abrechnung und Rechnungsstellung richten sich nach den AGB, insbesondere § 3 (Honorarrechnungen) und § 7 Abs. 7 (Einziehung durch Dritte, Schuldbeitritt von Taxfix).